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   FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15   

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FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15 (https://dejure.org/2020,23460)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.06.2020 - 5 K 1828/15 (https://dejure.org/2020,23460)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 5 K 1828/15 (https://dejure.org/2020,23460)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 6 S. 2

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 6 S. 2
    Anrechnung der Bemessungsgrundlage eines Vorerwerbs einer Tochtergesellschaft auf einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuerliche Erwerberidentität bei zwischenzeitlicher Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 31.03.2004 - II R 54/01

    Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Neben der hier gegebenen Aufeinanderfolge von Rechtsvorgängen und der bestehenden Grundstücksidentität ist für eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage ferner erforderlich, dass zum einen ein Absatzwechsel bei den Rechtsvorgängen erfolgt und zum anderen an den aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgängen auf der Erwerberseite dieselbe Person beteiligt ist (sog. Erwerberidentität) (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; Urteil vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BStBl II 2003, 320).

    Rechtsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG zwischen selbständigen Personen sind notwendigerweise mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden und erfüllen dann damit auch die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nach diesen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658).

    Das Merkmal der "Erwerberidentität" ist auch nicht ein auf das gleichzeitige Fehlen des Merkmals des Absatzwechsels begrenztes - quasi nur kumulatives - Merkmal, sondern nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 05. November 2002 II R 41/02 BFH/NV 2003, 507; vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; vom 01. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365) ein eigenes, selbständiges Merkmal, das für die Bemessungsgrundlagenanrechnung erfüllt sein muss.

    Hinsichtlich der Schaffung eines Anrechnungserfordernisses einer Erwerberidentität in § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG durch den Gesetzgeber ist jedoch nicht von einer entsprechenden Regelungslücke, sondern von einer bewussten, die Anrechnung beschränkenden Gestaltung durch den Gesetzgeber auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; BFH-Urteil vom 01. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365).

  • BFH, 15.01.2003 - II R 50/00

    Anteilsübertragung bei demselben Alleingesellschafter

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Die grunderwerbssteuerliche Position der Klägerin sei durch diese Transaktion aber nicht berührt worden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BStBl II 2003, 320), so dass die Ausgliederung auf die Frage der Erwerberidentität der Klägerin bei beiden maßgeblichen Erwerbsvorgängen (Anteilserwerb F an G/ Verschmelzung B auf X) keinen Einfluss gehabt haben könne.

    Denn wie dem BFH-Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00 (BStBl II 2003, 320) zu entnehmen sei, könne ein Grundstück gerade im Konzern grunderwerbsteuerlich im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG gleichzeitig mehreren Personen und Subjekten zugeordnet werden.

    Neben der hier gegebenen Aufeinanderfolge von Rechtsvorgängen und der bestehenden Grundstücksidentität ist für eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage ferner erforderlich, dass zum einen ein Absatzwechsel bei den Rechtsvorgängen erfolgt und zum anderen an den aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgängen auf der Erwerberseite dieselbe Person beteiligt ist (sog. Erwerberidentität) (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; Urteil vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BStBl II 2003, 320).

    Die Nichtbesteuerung zwischen verbundenen Gesellschaften verwirklichter Grunderwerbsteuertatbestände ist eine dem Gesetzgeber vorbehaltene steuerpolitische Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BStBl II 2003, 320), so wie z.B. die Einführung des § 6a GrEStG betreffend Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern, der hier aber bereits zeitlich (§ 23 Abs. 8 GrEStG - für Erwerbsvorgänge nach 2009) auf den Streitfall keine Anwendung findet.

  • BFH, 01.12.2004 - II R 10/02

    Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Neben der hier gegebenen Aufeinanderfolge von Rechtsvorgängen und der bestehenden Grundstücksidentität ist für eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage ferner erforderlich, dass zum einen ein Absatzwechsel bei den Rechtsvorgängen erfolgt und zum anderen an den aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgängen auf der Erwerberseite dieselbe Person beteiligt ist (sog. Erwerberidentität) (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; Urteil vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BStBl II 2003, 320).

    Das Merkmal der "Erwerberidentität" ist auch nicht ein auf das gleichzeitige Fehlen des Merkmals des Absatzwechsels begrenztes - quasi nur kumulatives - Merkmal, sondern nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 05. November 2002 II R 41/02 BFH/NV 2003, 507; vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; vom 01. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365) ein eigenes, selbständiges Merkmal, das für die Bemessungsgrundlagenanrechnung erfüllt sein muss.

    Hinsichtlich der Schaffung eines Anrechnungserfordernisses einer Erwerberidentität in § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG durch den Gesetzgeber ist jedoch nicht von einer entsprechenden Regelungslücke, sondern von einer bewussten, die Anrechnung beschränkenden Gestaltung durch den Gesetzgeber auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; BFH-Urteil vom 01. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Mit anderen Worten hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552; Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

    Die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen müssen dem Betroffenen grundsätzlich bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt sein (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

  • BFH, 05.11.2002 - II R 41/02

    GrESt, Untergesellschaft, erstmalige Anteilsvereinigung bei

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Die in § 1 Abs. 3 GrEStG geregelten Rechtsvorgänge der Anteilsvereinigung schließen im Hinblick auf die zivilrechtliche Selbständigkeit von Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich eine gleichzeitige Zuordnung von Grundstücken auf mehrere Rechtsträger nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 5. November 2002 II R 41/02, BFH/NV 2003, 507), so dass es zu Anteilsvereinigungen bei Ober- und Untergesellschaften kommen kann.

    Das Merkmal der "Erwerberidentität" ist auch nicht ein auf das gleichzeitige Fehlen des Merkmals des Absatzwechsels begrenztes - quasi nur kumulatives - Merkmal, sondern nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 05. November 2002 II R 41/02 BFH/NV 2003, 507; vom 31. März 2004 II R 54/01, BStBl II 2004, 658; vom 01. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365) ein eigenes, selbständiges Merkmal, das für die Bemessungsgrundlagenanrechnung erfüllt sein muss.

  • FG Thüringen, 21.04.2004 - I 479/98

    Differenzbesteuerung nach § 1 Abs.6 GrEStG bei Grunderwerb nach vorangegangenem

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Entscheidend sei, dass beim zweiten Erwerbsvorgang dasjenige Rechtssubjekt als Erwerber auftrete, dem als sog. Vermögensträger das betreffende Grundstück grunderwerbsteuerlich auch vorher schon zuzuordnen war (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 21. April 2004 I 479/98, EFG 2004, 1856).

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21. April 2004 I 479/98 (EFG 2004, 1856) eine unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift im Hinblick auf eine besondere grunderwerbsteuerliche Ausfüllung des Begriffs der Erwerberidentität im Sinne einer identischen "Vermögensträgerschaft" für angezeigt erachtet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Die erforderliche Ablehnung (sofern man diese nicht bereits im Schreiben vom 06.02.2006 sehen kann) nebst Vorverfahrensdurchführung ist im Streitfall durch Ablehnung im Rahmen der Einspruchsentscheidung erfolgt (zur Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzung des § 44 der Finanzgerichtsordnung vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 III R 35/14, BStBl II 2017, 757, m.w.N.).
  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BStBl II 1985, 489).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Eine - im Streitfall allein begehrte - anderweitige Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigenden Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15
    Mit anderen Worten hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552; Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).
  • BFH, 09.11.2004 - VI B 39/02

    Erstmalige Ermessenserwägung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • BFH, 15.12.2010 - II R 45/08

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz

  • BFH, 15.03.2017 - II R 36/15

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

  • BFH, 20.08.2014 - I R 43/12

    Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher Beteiligungswechsel

  • BFH, 31.08.1994 - II R 108/91

    Grunderwerbsteuer bei sogenanntem Auftragserwerb

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21

    Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an

    Zu Recht ist - inzwischen - ebenfalls unstreitig, dass über eine etwaige Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG nicht im angefochtenen Feststellungsbescheid, sondern in den Grunderwerbsteuerbescheiden zu entscheiden ist (Meßbacher-Hönsch in Viskorf, § 1 GrEStG Rn. 1385; Pahlke, § 1 GrEStG Rn. 472, § 17 GrEStG Rn. 34; Hessisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 23.06.2020, 5 K 1828/15, EFG 2020, 1696; vgl. aber BFH, Urteil vom 31.03.2004, II R 54/01, BStBl. II 2004, 658).
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